Der Erwerb und Besitz von Waffen erfordert in Deutschland u. a. die persönliche Eignung. Hierfür sind gesetzliche Regelungen im Waffengesetz (WaffG) verankert. Wenn Sie ein Gutachten zur persönlichen Eignung nach § 6 WaffG benötigen, unterstütze ich Sie gerne.
Ich bin selbst Mitglied im Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V. (LJV) und verstehe daher die Anliegen von Waffenbesitzern besonders gut. Ich biete Ihnen eine Begutachtung auf Augenhöhe; sachlich, fair und mit Blick auf die individuellen Gegebenheiten.
§ 6 Abs. 1 WaffG
„Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie […] abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind […]“
§ 6 Abs. 2 WaffG
„Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, […], so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.“
§ 6 Abs. 3 WaffG
„Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. […]“
Gemäß § 6 WaffG kann eine waffenrechtliche Erlaubnis also nur erteilt oder behalten werden, wenn keine Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen. Insbesondere psychische Erkrankungen, Alkohol- oder Drogenmissbrauch sowie geistige Einschränkungen können zu einer Ablehnung bzw. zum Entzug der Erlaubnis führen. Falls Zweifel an der Eignung aufgekommen sind, fordert die Behörde in der Regel ein fachärztliches oder psychologisches Gutachten an.
Terminvereinbarung
Die Begutachtung erfolgt in der Regel in einem einzelnen Termin, den wir gemeinsam abstimmen. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen sind mehrere Termine notwendig.
Anamnese und Befunderhebung
Die Untersuchung besteht aus einem ausführlichen diagnostischen Gespräch, ergänzt durch standardisierte Fragebögen und ggf. spezifische Testverfahren. Zudem können frühere Diagnosen und/oder Behandlungsberichte in die Beurteilung einfließen. Der genaue Inhalt der Begutachtung hängt sehr vom Einzelfall und den von der Behörde benannten Tatsachen ab, so dass pauschale Aussagen kaum möglich sind.
Gutachtenerstellung
Nach der Untersuchung erstelle ich binnen einiger Tage ein schriftliches Gutachten. Dieses können Sie bei der zuständigen Behörde vorlegen. Die endgültige Entscheidung über die Erteilung oder den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis trifft die Behörde.
Für weitere Informationen oder zur Vereinbarung eines Termins stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Nutzen Sie für eine Kontaktaufnahme am besten das Formular zur Vereinbarung eines Rückrufs.
Postadresse
Privatpraxis für Psychotherapie
Dipl.-Psych. Thomas Selck
Hochstraße 3
65558 Isselbach
Es gilt diese Datenschutzerklärung.
Berufsbezeichnung
Psychologischer Psychotherapeut
(verliehen in Deutschland)
Zuständige Kammer
Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz
Diether-von-Isenburg-Str. 9-11
55116 Mainz
Berufsrechtliche Regelungen
Es gilt die Berufsordnung der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz
Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
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