Gutachten
nach § 6 Waffen­gesetz

Der Er­werb und Be­sitz von Wa­ffen erfordert in Deutsch­land u. a. die per­sönliche Eig­nung. Hierfür sind ge­setzliche Re­gelun­gen im Waffen­gesetz (WaffG) ver­ankert. Wenn Sie ein Gut­achten zur per­sönlichen Eig­nung nach § 6 WaffG be­nötigen, unter­stütze ich Sie gerne.

Ich bin selbst Mitglied im Landes­jagd­verband Rheinland-Pfalz e. V. (LJV) und ver­stehe daher die An­liegen von Waffen­besitzern besonders gut. Ich biete Ihnen eine Be­gutachtung auf Augen­höhe; sachlich, fair und mit Blick auf die indi­viduellen Ge­geben­heiten.

Rechtliche Grundlagen

§ 6 Abs. 1 WaffG
„Die er­forderliche per­sönliche Eig­nung be­sitzen Per­sonen nicht, wenn Tat­sachen die An­nahme recht­fertigen, dass sie […] ab­hängig von Alkohol oder anderen be­rauschenden Mitteln, psy­chisch krank oder debil sind […]“

§ 6 Abs. 2 WaffG
„Sind Tat­sachen be­kannt, die Be­denken gegen die per­sönliche Eig­nung nach Ab­satz 1 be­gründen, […], so hat die zu­ständige Be­hörde der be­troffenen Per­son auf Kosten der be­troffenen Per­son die Vor­lage eines amts- oder fach­ärztlichen oder fach­psycho­logischen Zeug­nisses über die ge­istige oder kör­perliche Eig­nung auf­zugeben.“

§ 6 Abs. 3 WaffG
„Per­sonen, die noch nicht das 25. Lebens­jahr voll­endet haben, haben für die erst­malige Er­teilung einer Er­laubnis zum Er­werb und Be­sitz einer Schuss­waffe auf eigene Kosten ein amts- oder fach­ärztliches oder fach­psycho­logisches Zeug­nis über die ge­istige Eig­nung vor­zulegen. […]“

Gemäß § 6 WaffG kann eine waffenrechtliche Erlaubnis also nur erteilt oder behalten werden, wenn keine Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen. Insbesondere psychische Erkrankungen, Alkohol- oder Drogenmissbrauch sowie geistige Einschränkungen können zu einer Ablehnung bzw. zum Entzug der Erlaubnis führen. Falls Zweifel an der Eignung aufgekommen sind, fordert die Behörde in der Regel ein fachärztliches oder psychologisches Gutachten an.

Ablauf der Begutachtung

Terminvereinbarung
Die Begut­achtung er­folgt in der Regel in einem ein­zelnen Termin, den wir ge­meinsam ab­stimmen. Nur in sehr sel­tenen Aus­nahme­fällen sind mehrere Ter­mine not­wendig.

Anamnese und Befunderhebung
Die Unter­suchung besteht aus einem aus­führ­lichen diag­nostischen Ge­spräch, er­gänzt durch stan­dardisierte Frage­bögen und ggf. spe­zifische Test­ver­fahren. Zudem können frü­here Dia­gnosen und/oder Be­hand­lungs­berichte in die Be­urteilung ein­fließen. Der genaue Inhalt der Begut­achtung hängt sehr vom Einzel­fall und den von der Be­hörde be­nannten Tat­sachen ab, so dass pau­schale Aus­sagen kaum mög­lich sind.

Gutachtenerstellung
Nach der Unter­suchung er­stelle ich binnen einiger Tage ein schrift­liches Gut­achten. Dieses können Sie bei der zu­ständigen Be­hörde vor­legen. Die end­gültige Ent­scheidung über die Er­teilung oder den Ent­zug der waffen­recht­lichen Er­laubnis trifft die Be­hörde.

Wie geht's weiter?

Für weitere Infor­matio­nen oder zur Ver­ein­barung eines Ter­mins stehe ich Ihnen gerne zur Ver­fügung. Nutzen Sie für eine Kontakt­aufnahme am besten das Formular zur Ver­ein­barung eines Rück­rufs.