Eine psychotherapeutische Begleitung bei Transidentität/Transsexualität soll helfen, einen individuellen Weg im Umgang mit der Geschlechtsinkongruenz zu finden, den Leidensdruck zu lindern und einen evtl. Transitionsprozess zu unterstützen.
Sind geschlechtsangleichende Maßnahmen (z. B. eine Hormonbehandlung) gewünscht, so ist meistens ein Indikationsschreiben notwendig. Beides, sowohl die Begleitung als auch die Erstellung von Indikationsschreiben, ist bei mir möglich.
Ich erstelle keine Indikationsschreiben für Personen unter 18 Jahren.
Da die Voraussetzungen für gesetzlich und privat krankenversicherte Personen unterschiedlich sind und die ganze Sachlage leider reichlich komplex ist, biete ich Ihnen hier die Möglichkeit, selbst zu prüfen, ob ich Ihnen weiterhelfen kann.
Benötigen Sie eine psychotherapeutische Begleitung, eine Indikationsschreiben oder beides?
Ich biete psychotherapeutische Unterstützung für Personen in verschiedenen Phasen der geschlechtlichen Selbstfindung bzw. der Transition an. Dabei steht stets die individuelle Situation im Vordergrund und die Therapie ist grundsätzlich ergebnisoffen. Mögliche Themen in der Therapie sind:
Unter bestimmten Voraussetzungen biete ich auch die Erstellung von Indikationsschreiben für geschlechtsangleichende Maßnahmen an, beispielsweise für:
Grundsätzlich erstelle ich Indikationsschreiben auf Grundlage der aktuellen S3-Leitlinie zur Geschlechtsdysphorie/Geschlechtsinkongruenz sowie – bei gesetzlich krankenversicherten Personen – unter Berücksichtigung der Begutachtungsanleitung des Medizinischen Dienstes Bund.
Diese Vorgaben sind verbindlich und ich habe keinen Einfluss auf deren Inhalt oder die Anforderungen, die erfüllt sein müssen. Ein Indikationsschreiben kann nur ausgestellt werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dazu gehört unter anderem, dass bereits eine längere psychotherapeutische Begleitung stattgefunden hat. Diese kann zwar auch an anderer Stelle erfolgt sein, muss aber eine ausreichende Dauer (mindestens ein halbes, besser ein Jahr) und eine ausreichende Anzahl an Sitzungen (mindestens zwölf) umfassen.