Gutachten
nach § 3 Namensänderungs­gesetz

Die Änderung eines Vor- oder Nach­namens ist in Deutsch­land nur unter ganz bestim­mten Voraus­setzung­en mög­lich. Zur Anwen­dung kommen dabei oft das Namens­ände­rungs­gesetz (NamÄndG) oder aber das Selbst­bestim­mungs­gesetz (SBGG). Wenn Sie für eine Namens­ände­rung ein Gut­achten benö­tigen, helfe ich Ihnen gerne weiter.

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 3 NamÄndG kann eine Na­mens­ände­rung geneh­migt werden, wenn ein wich­tiger Grund vor­liegt. Ein sol­cher Grund liegt vor, wenn das schutz­würdige Inte­res­se der antrag­stel­len­den Person an der Namens­änderung das öffent­liche Inte­resse an der Bei­behal­tung des bis­heri­gen Namens über­wiegt.

§ 3 Abs. 1 NamÄndG
„Ein Familie­nname darf nur geän­dert werden, wenn ein wich­tiger Grund die Ände­rung recht­fer­tigt.“

§ 11 NamÄndG
„Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Ände­rung von Vor­namen Anwen­dung.“

Die Verwaltungs­vor­schrif­ten zum NamÄndG (NamÄndVwV) konkre­tisier­en, wann ein sol­cher wich­tiger Grund vorliegt. Darüber hinaus gibt es ein­schlä­gige Recht­sprechung des Bundes­verwal­tungs­gerichts. Mögliche wich­tige Gründe können sein: Psy­chische Be­las­tungen durch den bis­heri­gen Namen, unzu­mut­bare Schwier­igkei­ten im All­tag, Schutz vor Ver­folg­ung etc.

Ablauf der Begutachtung

Als erfahrener Gutach­ter unter­stütze ich Sie mit einer fundier­ten, objek­tiven und sorg­fälti­gen Begut­ach­tung. Mein Gut­ach­ten dient als Ent­schei­dungs­grund­lage für die zu­stän­dige Behör­de und bewer­tet in ers­ter Linie die per­sön­lichen Aspekte Ihres Anlie­gens, also be­antwor­tet z. B., ob eine rele­vante psy­chische Belas­tung vor­liegt.

Terminvereinbarung
Die Begutach­tung erfolgt in der Regel in einem einzel­nen Termin, nur sehr selten sind mehrere Termine not­wen­dig.

Anamnese- und Befund­erhebung
Im Gespräch werden die indi­viduel­len Hinter­gründe der ge­wünsch­ten Namens­ände­rung erör­tert.

Psychologische Test­verfah­ren
Ergänzend kommen standar­disier­te Frage­bogen zum Ein­satz.

Gutachtenerstel­lung
Nach der Unter­suchung wird das Gut­achten binnen einiger Tage erstel­lt und Ihnen zur Vor­lage bei der zustän­digen Behörde über­sandt. Die end­gül­tige Ent­schei­dung über die Namens­ände­rung trifft die Behör­de.

Ich berate Sie indi­vidu­ell und dis­kret zu Ihrem Vorha­ben und den notwen­digen Schrit­ten.

Kon­tak­tieren Sie mich hier­zu gern!