Gutachten
nach § 3 Namensänderungs­gesetz

Die Änderung eines Vor- oder Nach­namens ist in Deutsch­land nur unter ganz be­stimm­ten Voraus­setzungen mög­lich. Zur Anwen­dung kommen dabei meist das Namens­ände­rungs­gesetz (NamÄndG) oder aber das Selbst­bestim­mungs­gesetz (SBGG). Wenn Sie für eine Namens­ände­rung nach dem NamÄndG ein Gut­achten be­nötigen, helfe ich Ihnen gerne weiter.

In Einzelfällen kann die Begutachtung auch mittels Online-Sitzung erfolgen, ich biete diese Gutachten daher bundesweit an. Ob Sie nun in Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Hamburg oder Hessen leben – Sie können sich gern an mich wenden. Entgegen der Angaben mancher Behörden muss im Vorfeld auch nicht zwingend eine Psychotherapie stattgefunden haben, jeder Fall ist individuell zu beurteilen.

Ausdrücklich stehe ich auch für fundierte Zweitgutachten zur Verfügung, sofern Gutachten, die anderweitig erstellt wurden, beispielsweise in Bamberg, seitens einer Behörde nicht akzeptiert werden.

Rechtliche Grundlagen

§ 3 Abs. 1 NamÄndG
„Ein Familie­name darf nur geän­dert werden, wenn ein wich­tiger Grund die Ände­rung recht­fertigt.“

§ 11 NamÄndG
„Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Ände­rung von Vor­namen Anwen­dung.“

Gemäß § 3 NamÄndG kann eine Na­mens­ände­rung also nur ge­nehmigt werden, wenn ein wich­tiger Grund vor­liegt. Die Verwaltungs­vor­schrif­ten zum NamÄndG (NamÄndVwV) kon­kretisier­en, wie ein sol­cher wich­tiger Grund aus­sehen kann, darüber hinaus gibt es ein­schlä­gige Recht­sprechung des Bundes­verwal­tungs­gerichts.

Mögliche wich­tige Gründe können dem­nach sein: Psy­chische Be­lastungen durch den bis­herigen Namen, unzu­mut­bare Schwier­igkei­ten im All­tag, Schutz vor Ver­folg­ung etc. Da die zu­ständige Be­hörde meist nicht selbst be­urteilen kann, wann eine psy­chische Be­lastung tat­sächlich unzu­mutbar ist, wird oftmals ein Gut­achten an­gefordert.

Ablauf der Begutachtung

Terminvereinbarung
Die Begut­achtung er­folgt in der Regel in einem ein­zelnen Termin, den wir ge­meinsam ab­stimmen. Nur in sehr sel­tenen Aus­nahme­fällen sind mehrere Ter­mine not­wendig. Nach Möglichkeit sollte die Begutachtung vor Ort erfolgen, unter bestimmten Voraussetzungen ist diese aber auch mittels Online-Sitzung möglich.

Anamnese und Befunderhebung
Die Unter­suchung besteht aus einem aus­führ­lichen diag­nostischen Ge­spräch, er­gänzt durch stan­dardisierte Frage­bogen und ggf. spe­zifische Test­ver­fahren. Zudem können frü­here Dia­gnosen und/oder Be­hand­lungs­berichte in die Be­urteilung ein­fließen.

Gutachtenerstellung
Nach der Unter­suchung er­stelle ich binnen einiger Tage ein Gutachten, welches den behördlichen Anforderungen entspricht. Dieses können Sie bei der zu­ständigen Be­hörde vor­legen. Die end­gültige Ent­scheidung über die Na­mens­ände­rung trifft dann die Be­hörde.

Wie geht's weiter?

Für weitere Infor­matio­nen oder zur Ver­ein­barung eines Ter­mins stehe ich Ihnen gerne zur Ver­fügung. Nutzen Sie für eine Kontakt­aufnahme am besten das Formular zur Ver­ein­barung eines Rück­rufs.