Gutachten
nach § 3 Namensänderungs­gesetz

Die Änderung eines Vor- oder Nach­namens ist in Deutsch­land nur unter ganz be­stimm­ten Voraus­setzungen mög­lich. Zur Anwen­dung kommen dabei meist das Namens­ände­rungs­gesetz (NamÄndG) oder aber das Selbst­bestim­mungs­gesetz (SBGG). Wenn Sie für eine Namens­ände­rung nach dem NamÄndG ein Gut­achten be­nötigen, helfe ich Ihnen gerne weiter.

Rechtliche Grundlagen

§ 3 Abs. 1 NamÄndG
„Ein Familie­name darf nur geän­dert werden, wenn ein wich­tiger Grund die Ände­rung recht­fertigt.“

§ 11 NamÄndG
„Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Ände­rung von Vor­namen Anwen­dung.“

Gemäß § 3 NamÄndG kann eine Na­mens­ände­rung also nur ge­nehmigt werden, wenn ein wich­tiger Grund vor­liegt. Die Verwaltungs­vor­schrif­ten zum NamÄndG (NamÄndVwV) kon­kretisier­en, wie ein sol­cher wich­tiger Grund aus­sehen kann, darüber hinaus gibt es ein­schlä­gige Recht­sprechung des Bundes­verwal­tungs­gerichts.

Mögliche wich­tige Gründe können dem­nach sein: Psy­chische Be­lastungen durch den bis­herigen Namen, unzu­mut­bare Schwier­igkei­ten im All­tag, Schutz vor Ver­folg­ung etc. Da die zu­ständige Be­hörde meist nicht selbst be­urteilen kann, wann eine psy­chische Be­lastung tat­sächlich unzu­mutbar ist, wird oftmals ein Gut­achten an­gefordert.

Ablauf der Begutachtung

Terminvereinbarung
Die Begut­achtung er­folgt in der Regel in einem ein­zelnen Termin, den wir ge­meinsam ab­stimmen. Nur in sehr sel­tenen Aus­nahme­fällen sind mehrere Ter­mine not­wendig.

Anamnese und Befunderhebung
Die Unter­suchung besteht aus einem aus­führ­lichen diag­nostischen Ge­spräch, er­gänzt durch stan­dardisierte Frage­bogen und ggf. spe­zifische Test­ver­fahren. Zudem können frü­here Dia­gnosen und/oder Be­hand­lungs­berichte in die Be­urteilung ein­fließen.

Gutachtenerstellung
Nach der Unter­suchung er­stelle ich binnen einiger Tage ein Kurz­gutachten. Dieses können Sie bei der zu­ständigen Be­hörde vor­legen. Die end­gültige Ent­scheidung über die Na­mens­ände­rung trifft dann die Be­hörde.

Wie geht's weiter?

Für weitere Infor­matio­nen oder zur Ver­ein­barung eines Ter­mins stehe ich Ihnen gerne zur Ver­fügung. Nutzen Sie für eine Kontakt­aufnahme am besten das Formular zur Ver­ein­barung eines Rück­rufs.